Bundesrecht konsolidiert

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Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien § 9

Kurztitel

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 500/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch drei. Verfahren

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.

Schlagworte

Anmeldefrist

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000674

Dokumentnummer

NOR12009486

Alte Dokumentnummer

N1198010961Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/500/P9/NOR12009486

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