Kurztitel

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Text

römisch drei. Verfahren

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Entschädigungsansprüche nach diesem Bundesgesetz sind bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 30. Juni 1981 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland schriftlich anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet.
  2. Absatz 2,Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.