Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.1981
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
II. Ermittlung der Entschädigungrömisch zwei. Ermittlung der Entschädigung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.
(2)Absatz 2,Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.
Schlagworte
Dollar
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Gesetzesnummer
10000674
Dokumentnummer
NOR12009483
Alte Dokumentnummer
N1198010958Q