Bundesrecht konsolidiert

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Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien § 6

Kurztitel

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 500/1980

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch zwei. Ermittlung der Entschädigung

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.
  2. Absatz 2,Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.

Schlagworte

Dollar

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000674

Dokumentnummer

NOR12009483

Alte Dokumentnummer

N1198010958Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/500/P6/NOR12009483

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