Kurztitel

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Text

römisch zwei. Ermittlung der Entschädigung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.
  2. Absatz 2,Der Übernahmewert ist in der Weise in Schilling umzurechnen, daß ein US-Dollar 26 Schilling entspricht.