Absatz eins,Grundlage für die Ermittlung der zu leistenden Entschädigung ist der von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien in US-Dollar bekanntgegebene Übernahmewert.
Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien
Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,
Paragraph 6
01.01.1981