(1)Absatz eins,Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Art. 3 des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Artikel 3, des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.