Kurztitel

Entschädigung von Vermögensverlusten in Jugoslawien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 500 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1981

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für Vermögenschaften, Rechte und Interessen (Vermögenswerte) österreichischer Personen ist Entschädigung zu leisten, wenn diese Vermögenswerte auf dem Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien gemäß Artikel 3, des jugoslawischen Gesetzes vom 28. April 1948 über die Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes über die Nationalisierung von privaten Wirtschaftsunternehmungen, Sluzbeni list Nr. 35/48, in Anspruch genommen worden sind.
  2. Absatz 2,Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf Vermögenswerte, die unter die Bestimmungen des 11. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1962,, fallen.