Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang Art. 2

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 445/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

09.06.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 2

Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

  1. Litera a
    Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  2. Litera b
    Waren, die für die Schaustellung ausländischer Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet werden sollen, wie
    1. Litera i
      Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
    2. Sub-Litera, i, i
      Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs- und Einrichtungsgegenstände und elektrische Ausstattung für die ausländischen Pavillons und Stände der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär für die Abteilung eines teilnehmenden ausländischen Staates zugewiesenen Räumlichkeiten;
    3. iii
      Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien und Beförderungsmittel, die für die Ausstellungsarbeiten benötigt werden;
    4. Sub-Litera, i, v
      Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate.
  3. Litera c
    Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Gesetzesnummer

10000686

Dokumentnummer

NOR12009705

Alte Dokumentnummer

N1198014944R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A2/NOR12009705

Navigation im Suchergebnis