Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Inkrafttretensdatum
09.06.1980
Text
Artikel 2
Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
a)Litera a
Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
b)Litera b
Waren, die für die Schaustellung ausländischer Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet werden sollen, wie
i)Litera i
Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
ii)Sub-Litera, i, i
Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs- und Einrichtungsgegenstände und elektrische Ausstattung für die ausländischen Pavillons und Stände der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär für die Abteilung eines teilnehmenden ausländischen Staates zugewiesenen Räumlichkeiten;
iii)iii
Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien und Beförderungsmittel, die für die Ausstellungsarbeiten benötigt werden;
iv)Sub-Litera, i, v
Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate.
c)Litera c
Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.