Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) - Anhang

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.06.1980

Text

Artikel 2

Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:

  1. Litera a
    Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
  2. Litera b
    Waren, die für die Schaustellung ausländischer Erzeugnisse bei der Ausstellung verwendet werden sollen, wie
    1. Litera i
      Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
    2. Sub-Litera, i, i
      Baustoffe, selbst im Rohzustand, Ausschmückungs- und Einrichtungsgegenstände und elektrische Ausstattung für die ausländischen Pavillons und Stände der Ausstellung sowie für die dem Generalkommissär für die Abteilung eines teilnehmenden ausländischen Staates zugewiesenen Räumlichkeiten;
    3. iii
      Werkzeuge, zum Bau verwendete Materialien und Beförderungsmittel, die für die Ausstellungsarbeiten benötigt werden;
    4. Sub-Litera, i, v
      Werbe- und Veranschaulichungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate.
  3. Litera c
    Gegenstände, einschließlich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.