Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung) Art. 10

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 445/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

09.06.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

ABSCHNITT römisch vier
VERPFLICHTUNGEN DER VERANSTALTER VON EINGETRAGENEN AUSSTELLUNGEN SOWIE DER TEILNEHMENDEN STAATEN

Artikel 10

Ziffer eins Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen.

Ziffer 2 Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2022

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12009676

Alte Dokumentnummer

N1198014914R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A10/NOR12009676

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