Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980,
Vertrag - Multilateral
Artikel 10
09.06.1980
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Ziffer eins Die einladende Regierung hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abkommens und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften zu sorgen.
Ziffer 2 Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, muß die juristische Person, die sie veranstaltet, von der Regierung zu diesem Zweck offiziell anerkannt werden, wobei die Regierung für die Durchführung der Verpflichtungen dieser juristischen Person bürgt.
02.02.2022
10000685
NOR12009676
N1198014914R