Bundesrecht konsolidiert

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UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO Art. 7

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1980

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

24.08.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 7

Revision und Kündigung des Abkommens

1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf schriftlichen Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien jederzeit einer Revision unterzogen werden.

2. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009578

Alte Dokumentnummer

N1198013887P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/417/A7/NOR12009578

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