UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1980,
Vertrag - UNO, IAEO
Artikel 7
24.08.1979
19/20 Amtssitzabkommen
1. Dieses Abkommen kann nach Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens auf schriftlichen Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien jederzeit einer Revision unterzogen werden.
2. Dieses Abkommen kann von jeder der beiden Vertragsparteien durch schriftliche Mitteilung an die andere unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
10.02.2021
10000683
NOR12009578
N1198013887P