Bundesrecht konsolidiert

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UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO Art. 1

Kurztitel

UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 417/1980

Typ

Vertrag – UNO, IAEO

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.08.1979

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 1

Gegenstand des Abkommens

1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens können die Vereinten Nationen Briefmarken, Postkarten und Aerogramme (im folgenden als “Briefmarken und gleichartige Gegenstände” bezeichnet) zu Nennwerten in österreichischer Währung ausgeben.

2. Im Internationalen Zentrum Wien (IZW) wird ein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung zu betreibendes Postamt der Vereinten Nationen, im folgenden als das IZW-Postamt bezeichnet, errichtet.

3. Das genannte Postamt wird zu den jeweils gültigen Gebühren sämtliche Dienstleistungen durchführen, die von österreichischen Postämtern erbracht werden, mit Ausnahme philatelistischer Verkäufe und Dienstleistungen.

4. Beim IZW-Postamt aufgegebene Sendungen sind ausschließlich mit von den Vereinten Nationen stammenden Briefmarken oder Freistempelabdrucken freizumachen. Die Nennwerte der Briefmarken oder Freistempelabdrucke sind in österreichischer Währung anzugeben. Auf Verlangen der Vereinten Nationen werden auch Freimachungsaufdrucke zugelassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10000683

Dokumentnummer

NOR12009572

Alte Dokumentnummer

N1198013881P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/417/A1/NOR12009572

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