UNO-City – Gemeinsamer Postdienst UNO, IAEO
Bundesgesetzblatt Nr. 417 aus 1980,
Vertrag - UNO, IAEO
Artikel eins
24.08.1979
19/20 Amtssitzabkommen
1. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens können die Vereinten Nationen Briefmarken, Postkarten und Aerogramme (im folgenden als “Briefmarken und gleichartige Gegenstände” bezeichnet) zu Nennwerten in österreichischer Währung ausgeben.
2. Im Internationalen Zentrum Wien (IZW) wird ein von der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung zu betreibendes Postamt der Vereinten Nationen, im folgenden als das IZW-Postamt bezeichnet, errichtet.
3. Das genannte Postamt wird zu den jeweils gültigen Gebühren sämtliche Dienstleistungen durchführen, die von österreichischen Postämtern erbracht werden, mit Ausnahme philatelistischer Verkäufe und Dienstleistungen.
4. Beim IZW-Postamt aufgegebene Sendungen sind ausschließlich mit von den Vereinten Nationen stammenden Briefmarken oder Freistempelabdrucken freizumachen. Die Nennwerte der Briefmarken oder Freistempelabdrucke sind in österreichischer Währung anzugeben. Auf Verlangen der Vereinten Nationen werden auch Freimachungsaufdrucke zugelassen.
10.02.2021
10000683
NOR12009572
N1198013881P