§ 3.Paragraph 3,
Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (§ 2 Abs. 2) sowie an den gemäß § 2 Abs. 4 schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen. Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie an den gemäß Paragraph 2, Absatz 4, schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen.