Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien § 3

Kurztitel

Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 396/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 774/1996

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Paragraph 3,

Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie an den gemäß Paragraph 2, Absatz 4, schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen.

Schlagworte

Schultag

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2017

Gesetzesnummer

10009497

Dokumentnummer

NOR12120689

Alte Dokumentnummer

N7198040800L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/396/P3/NOR12120689

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