Verordnung über die Schulzeit an Bundessportakademien
Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 774 aus 1996,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.1996
70/02 Schulorganisation
Soweit Lehrgänge unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes geführt werden, darf der Unterricht auch während der Hauptferien und der Semesterferien (Paragraph 2, Absatz 2,) sowie an den gemäß Paragraph 2, Absatz 4, schulfreien Tagen – ausgenommen der 24., 25. und 26. Dezember – stattfinden, sofern dies im Hinblick auf die Berufstätigkeit der Lehrgangsteilnehmer erforderlich ist. Beginn und Ende des Lehrganges sowie die Schul- und Prüfungstage sind in diesem Rahmen vom Schulleiter festzusetzen.
Schultag
06.04.2017
10009497
NOR12120689
N7198040800L