Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Typ
Vertrag – Bulgarien
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
09.09.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017
Gesetzesnummer
10009505
Dokumentnummer
NOR12120677
Alte Dokumentnummer
N7198033126L