Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 378/1980

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

09.09.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 2

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2017

Gesetzesnummer

10009505

Dokumentnummer

NOR12120677

Alte Dokumentnummer

N7198033126L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/378/A2/NOR12120677

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