Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich
Bundesgesetzblatt Nr. 378 aus 1980,
Artikel 2
09.09.1980
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und der Diplome finden nur dann Anwendung, wenn das ordentliche Studium vorwiegend an einer Universität eines der Vertragsstaaten durchgeführt und aufgrund dieses Studiums der akademische Grad verliehen oder das Diplom ausgestellt wurde.