Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
19.07.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 6.Paragraph 6,
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2017
Gesetzesnummer
10010414
Dokumentnummer
NOR12132854
Alte Dokumentnummer
N8198031922L