Schutz der Grundwasservorkommen – Salzburger Becken, Lammertal
Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1980,
römisch fünf
Paragraph 6
19.07.1980
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß Paragraph 137, des Wasserrechtsgesetzes unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000,- S bestraft. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder ist er schon wiederholt straffällig geworden, so kann neben der Geldstrafe auch auf eine Arreststrafe bis zu 2 Monaten erkannt werden.
20.06.2017
10010414
NOR12132854
N8198031922L