Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Typ
Vertrag – Tunesien
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
17.08.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
RECHTSSCHUTZ
Artikel 1
(1)Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen erhalten die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
(2)Absatz 2,Der vorhergehende Absatz gilt auch für juristische Personen und Handelsgesellschaften, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung auf dem Gebiet eines derselben haben.
Anmerkung
1. Der Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
2. Eine Bestimmung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten enthält der Vertrag nicht, weil das tunesische Recht eine Prozeßkostensicherheitsleistung nicht kennt (vgl. § 57 Abs. 3 Z 1 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895 bzw. zur Frage der Vollstreckung i.S. des § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, vgl. den österreichisch-tunesischen Vollstreckungsvertrag,
BGBl. Nr. 305/1980).
Schlagworte
Fremdenrecht, Personengesellschaft des Handelsrechts
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Gesetzesnummer
10002498
Dokumentnummer
NOR12032020
Alte Dokumentnummer
N2198014297T