Bundesrecht konsolidiert

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Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien) Art. 1

Kurztitel

Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 304/1980

Typ

Vertrag – Tunesien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.08.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

RECHTSSCHUTZ

Artikel 1

  1. Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen erhalten die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
  2. Absatz 2,Der vorhergehende Absatz gilt auch für juristische Personen und Handelsgesellschaften, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten gegründet sind und ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung auf dem Gebiet eines derselben haben.

Anmerkung

1. Der Abs. 1 bezieht sich nur auf die prozessuale Stellung, nicht aber auf die materiell-rechtliche Anspruchsberechtigung.
2. Eine Bestimmung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten enthält der Vertrag nicht, weil das tunesische Recht eine Prozeßkostensicherheitsleistung nicht kennt (vgl. § 57 Abs. 3 Z 1 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895 bzw. zur Frage der Vollstreckung i.S. des § 57 Abs. 2 Z 1a ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, vgl. den österreichisch-tunesischen Vollstreckungsvertrag, BGBl. Nr. 305/1980).

Schlagworte

Fremdenrecht, Personengesellschaft des Handelsrechts

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2014

Gesetzesnummer

10002498

Dokumentnummer

NOR12032020

Alte Dokumentnummer

N2198014297T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/304/A1/NOR12032020

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