Absatz eins,In Zivil- und Handelssachen erhalten die Angehörigen jedes der Vertragsstaaten auf dem Gebiet des anderen zur Verfolgung und zur Verteidigung ihrer Rechte freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten.
Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1980,
Artikel eins
17.08.1980