Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Art. 16

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 277/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch sechzehn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. XV der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Bandagist in der Anlage 1 und die Bestimmungen
über das Berufsbild Orthopädiemechaniker in der Anlage 12 zu V BGBl.
Nr. 533/1976.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2015

Gesetzesnummer

10006525

Dokumentnummer

NOR12161867

Alte Dokumentnummer

N51980154250

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/277/A16/NOR12161867

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