Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel XVIArtikel römisch sechzehn
(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980, zu BGBl. Nr. 533/1976)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)
Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.
Anmerkung
Art. XV der Sammelnovelle
BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Bandagist in der Anlage 1 und die Bestimmungen
über das Berufsbild Orthopädiemechaniker in der Anlage 12 zu V BGBl.
Nr. 533/1976.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Gesetzesnummer
10006525
Dokumentnummer
NOR12161867
Alte Dokumentnummer
N51980154250