Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Text

Artikel römisch sechzehn

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1976,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch fünfzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.