Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konkursvertrag (Frankreich)
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
22.06.1980
Außerkrafttretensdatum
Index
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, auf dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung oder der Gesellschaftssitz des Schuldners befindet.
Befinden sich jedoch der Gesellschaftssitz und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners an verschiedenen Orten und liegt der Gesellschaftssitz auf dem Gebiet des einen der beiden Staaten, während der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet des anderen Staates gelegen ist, so sind die Gerichte des zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.
(2)Absatz 2,Sind die Gerichte der beiden Staaten nicht nach Absatz 1 zuständig, so ist ihre Zuständigkeit dennoch anzuerkennen, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Zuständigkeit des Gerichtes desjenigen der beiden Staaten, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, braucht vom anderen Staat nicht anerkannt werden, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.
(3)Absatz 3,Eröffnen die Gerichte eines Vertragsstaates, die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig wären, auf Grund ihres innerstaatlichen Rechts kein Insolvenzverfahren, so sind die Gerichte des anderen Vertragsstaates zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig. Die Insolvenzverfahrenseröffnungsentscheidung hat nur Wirkung auf dem Gebiet des zuletzt genannten Staates.
Anmerkung
Die Zuständigkeit nach Abs. 1 ist eine "competence directe". Die Zuständigkeit nach Abs. 2 ist eine "competence indirecte", die nur für die Zwecke der Anerkennung vorgesehen ist.
Schlagworte
Niederlassung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Gesetzesnummer
10002507
Dokumentnummer
NOR12032275
Alte Dokumentnummer
N2198025146S