Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konkursvertrag (Frankreich) Art. 3

Kurztitel

Konkursvertrag (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 237/1980

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

22.06.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, auf dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung oder der Gesellschaftssitz des Schuldners befindet.

    Befinden sich jedoch der Gesellschaftssitz und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners an verschiedenen Orten und liegt der Gesellschaftssitz auf dem Gebiet des einen der beiden Staaten, während der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet des anderen Staates gelegen ist, so sind die Gerichte des zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.

  2. Absatz 2,Sind die Gerichte der beiden Staaten nicht nach Absatz 1 zuständig, so ist ihre Zuständigkeit dennoch anzuerkennen, wenn über den Schuldner in demjenigen der beiden Staaten, in dem er eine Niederlassung hat, ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Zuständigkeit des Gerichtes desjenigen der beiden Staaten, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, braucht vom anderen Staat nicht anerkannt werden, wenn dieser einem zwischenstaatlichen Abkommen angehört, das die Zuständigkeit der Gerichte eines dritten Staates vorsieht.
  3. Absatz 3,Eröffnen die Gerichte eines Vertragsstaates, die nach den Absätzen 1 oder 2 zuständig wären, auf Grund ihres innerstaatlichen Rechts kein Insolvenzverfahren, so sind die Gerichte des anderen Vertragsstaates zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständig. Die Insolvenzverfahrenseröffnungsentscheidung hat nur Wirkung auf dem Gebiet des zuletzt genannten Staates.

Anmerkung

Die Zuständigkeit nach Abs. 1 ist eine "competence directe". Die Zuständigkeit nach Abs. 2 ist eine "competence indirecte", die nur für die Zwecke der Anerkennung vorgesehen ist.

Schlagworte

Niederlassung, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10002507

Dokumentnummer

NOR12032275

Alte Dokumentnummer

N2198025146S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/237/A3/NOR12032275

Navigation im Suchergebnis