Absatz eins,Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Staates ausschließlich zuständig, auf dessen Gebiet sich der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung oder der Gesellschaftssitz des Schuldners befindet.
Befinden sich jedoch der Gesellschaftssitz und der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung des Schuldners an verschiedenen Orten und liegt der Gesellschaftssitz auf dem Gebiet des einen der beiden Staaten, während der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet des anderen Staates gelegen ist, so sind die Gerichte des zuletzt genannten Staates ausschließlich zuständig.