Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARHV
Index
25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Übersetzungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu beglaubigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2012
Gesetzesnummer
10002489
Dokumentnummer
NOR12032205
Alte Dokumentnummer
N2198022353S