Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung § 9

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Übersetzungen

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
  2. Absatz 2,Die Übersetzungen von Ersuchschreiben und Beilagen müssen von einem Gerichtsdolmetscher verfaßt werden. Seine Unterschrift ist vom Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz zu beglaubigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032205

Alte Dokumentnummer

N2198022353S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/219/P9/NOR12032205

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