Absatz eins,Wenn in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist, sind den Ersuchschreiben und ihren Beilagen Übersetzungen in die Sprache des ersuchten Staates anzuschließen.
Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
Paragraph 9
01.07.1980