Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung § 3

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Schreiben im Auslandsverkehr

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Auf die äußere Form der im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
  3. Absatz 3,Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032199

Alte Dokumentnummer

N2198022347S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/219/P3/NOR12032199

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