Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Text

Schreiben im Auslandsverkehr

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf die äußere Form der im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie der Geschäftsstücke, die zur Zustellung im Ausland oder sonst für das Ausland oder internationale Organisationen bestimmt sind, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Für solche Schreiben und Geschäftsstücke sind Schreibmaschine und, soweit nicht Formblätter benützt werden, weißes Papier zu verwenden. Bei Durchschlägen und Kopien ist auf gute Lesbarkeit zu achten.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden; ist die Urschrift schlecht leserlich, so ist von Amts wegen eine beglaubigte Abschrift anzuschließen.
  3. Absatz 3,Eil- und Haftsachen sind als solche auffällig zu kennzeichnen.