Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung § 10

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 219/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHV

Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Unterschrift, Amtssiegel

Paragraph 10,

Die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2012

Gesetzesnummer

10002489

Dokumentnummer

NOR12032206

Alte Dokumentnummer

N2198022354S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/219/P10/NOR12032206

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