Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Text

Unterschrift, Amtssiegel

Paragraph 10,

Die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.