Auslieferungs- und Rechtshilfeverordnung
Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1980,
Paragraph 10
01.07.1980
Die im Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Schreiben sowie Protokolle, die auf Ersuchen ausländischer Behörden aufgenommen werden, sind mit dem allgemeinen Gerichtssiegel (Amtssiegel) zu versehen und vom Richter (bei den Staatsanwaltschaften vom Behördenleiter) eigenhändig zu unterschreiben. Der Name des Richters (Behördenleiters) ist in Maschinschrift unter Beifügen seiner Planstellenbezeichnung (seines Amtstitels) zu wiederholen.