Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände Art. 2

Kurztitel

Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 162/1980

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

10.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL römisch zwei

Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadensersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020

Gesetzesnummer

10000681

Dokumentnummer

NOR12009533

Alte Dokumentnummer

N1198013814P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/162/A2/NOR12009533

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