Übereinkommen über die völkerrechtliche Haftung für Schäden durch Weltraumgegenstände
Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1980,
Vertrag – Multilateral
Artikel 2
10.01.1980
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Ein Startstaat haftet unbedingt für die Leistung von Schadensersatz wegen eines von seinem Weltraumgegenstand auf der Erdoberfläche oder an Luftfahrzeugen im Flug verursachten Schadens.
14.10.2020
10000681
NOR12009533
N1198013814P