Bundesrecht konsolidiert

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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe Art. 15

Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 15/1980

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch fünfzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Anmerkung

Art. XII der Sammelnovelle BGBl. Nr. 15/1980 ändert die Bestimmungen
über das Berufsbild Feinoptiker in der Anlage 4 und die Bestimmungen
über das Berufsbild Papiermacher in der Anlage 12 zu BGBl. Nr.
696/1974

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2010

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12161865

Alte Dokumentnummer

N51980144770

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/15/A15/NOR12161865

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