Kurztitel

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe ÜR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 15/1980

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1980

Text

Artikel römisch fünfzehn

Anmerkung, Zur römisch fünf über Ausbildungsvorschriften Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch vierzehn Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1980, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.