(3)Absatz 3,Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß § 1 Abs. 1 auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; § 136 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.