Kurztitel

Dorotheumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

21.02.1979

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vorgänge gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit. Sie gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 223; für die Anwendung des Paragraph 29, des Umsatzsteuergesetzes 1972 gelten sie als Vermögensübertragung im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge.
  2. Absatz 2,Schriften und Amtshandlungen, die mit den Vorgängen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zusammenhängen, sind von den Gebühren im Sinne des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 289, befreit.
  3. Absatz 3,Bei Grundbuchseintragungen über Rechte, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, auf die Gesellschaft übergehen, ist auf deren Antrag die bisherige Bezeichnung des Berechtigten durch die Bezeichnung „Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu ersetzen; Paragraph 136, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39, ist sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Ein sich aufgrund der Regelung gemäß Paragraph 5, ergebender Gewinn ist abgabenrechtlich wie ein Sanierungsgewinn zu behandeln.