Bundesrecht konsolidiert

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Sparkassengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Begriff

Paragraph eins, (1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind im Firmenbuch einzutragen.

  1. Absatz 2,Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind grundsätzlich von einer Beteiligung am Vermögen oder Gewinn einer Sparkasse ausgeschlossen. Sie können am Gewinn oder Verlust nur über das Partizipationskapital (Paragraph 23, Absatz 4 und 5 BWG) und Ergänzungskapital (Paragraph 23, Absatz 7, BWG) und am Vermögen nur über das Partizipationskapital teilnehmen.
  2. Absatz 3,Sparkassen Aktiengesellschaften sind Kreditinstitute, die durch Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs einer Sparkasse in eine Aktiengesellschaft entstanden sind. Für sie gelten die Paragraphen 23, 24, (einschließlich der Anlage zu Paragraph 24, - Prüfungsordnung für Sparkassen), 28 und 29 mit der Maßgabe, daß sich die den Sparkassenrat betreffenden Bestimmungen auf den Aufsichtsrat beziehen.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Die Verweise „§ 12 Abs. 6 KWG'' und „§ 12 Abs. 7 KWG''
wurden durch „§ 23 Abs. 4 und 5 BWG'' und „§ 23 Abs. 7 BWG''
ersetzt (vgl. § 45 idF BGBl. Nr. 532/1993).

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12046994

Alte Dokumentnummer

N3197924555L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/64/P1/NOR12046994

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