Sparkassengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
Paragraph eins
01.01.1994
31.12.1998
Begriff
Paragraph eins, (1) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz (BWG), Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, in der jeweils geltenden Fassung. Sparkassen sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und sind im Firmenbuch einzutragen.