Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 73

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Paragraph 73,
  1. Absatz eins,Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Ermittlungsmaßnahmen oder Beweisaufnahmen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Ermittlungsmaßnahme oder Beweisaufnahme, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) bedarf es jedoch nicht.

Anmerkung

vgl. § 49 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980

Schlagworte

Untersuchungshaft

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095062

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P73/NOR40095062

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