Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Überstellung verhafteter Personen zu Beweiszwecken

Paragraph 73, (1) Eine im Ausland in Haft befindliche Person kann zur Vornahme wichtiger Untersuchungshandlungen, insbesondere zum Zweck ihrer Vernehmung oder Gegenüberstellung, nach Österreich überstellt werden. Die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Untersuchungshandlung, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) bedarf es jedoch nicht.

Anmerkung

Vgl. § 49 ARHV, BGBl. Nr. 219/1980.

Schlagworte

Untersuchungshaft

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031616

Alte Dokumentnummer

N2197922338S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P73/NOR12031616

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