(2)Absatz 2,Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Untersuchungshandlung, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist § 54 sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (§ 54 Abs. 1 Z. 1) bedarf es jedoch nicht.Soll eine im Inland in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche Person zum Zweck einer zu erwirkenden wichtigen Untersuchungshandlung, insbesondere einer Vernehmung oder Gegenüberstellung, in das Ausland überstellt werden, so ist Paragraph 54, sinngemäß anzuwenden. Der Zustimmung der zu überstellenden Person (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,) bedarf es jedoch nicht.