(4)Absatz 4,Das im Abs. 3 genannte Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.Das im Absatz 3, genannte Gericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss festzustellen, welcher Teil einer verhängten Strafe auf die einzelnen einem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden strafbaren Handlungen entfällt.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2007)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)