(3)Absatz 3,Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der zu vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluß festzusetzen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder Schöffengericht erkannt, so entscheidet das Landesgericht durch einen Senat von drei Richtern (§ 32 Abs. 3 StPO).Wurde die Auslieferung einer wegen mehrerer zusammentreffender strafbarer Handlungen verurteilten Person nur zur Vollstreckung des auf einzelne dieser strafbaren Handlungen entfallenden Teiles der Strafe bewilligt, so darf nur dieser Teil vollstreckt werden. Das Ausmaß der zu vollstreckenden Strafe ist von dem Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, durch Beschluß festzusetzen. Hat in erster Instanz ein Geschwornen- oder Schöffengericht erkannt, so entscheidet das Landesgericht durch einen Senat von drei Richtern (Paragraph 32, Absatz 3, StPO).