Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 51

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 51

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Unzulässigkeit der Rechtshilfe

Paragraph 51,
  1. Absatz eins,Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
    1. Ziffer eins
      die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
    2. Ziffer 2
      für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
    3. Ziffer 3
      entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (Paragraph 76, Absatz 2, StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
  2. Absatz 2,Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.

Anmerkung

Siehe ergänzend die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 2 und 3.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2025

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR40095040

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P51/NOR40095040

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