Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 51
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ARHG
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Unzulässigkeit der Rechtshilfe
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Die Leistung von Rechtshilfe ist insoweit unzulässig, als
die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den §§ 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung entweder nach österreichischem Recht nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder nach den Paragraphen 14 und 15 nicht der Auslieferung unterliegt,
für das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem § 19 Z 1 und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oderfür das dem Ersuchen zugrunde liegende Verfahren nach dem Paragraph 19, Ziffer eins und 2 die Auslieferung unzulässig wäre, oder
entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (§ 76 Abs. 2 StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.entweder die materiellen Voraussetzungen für die Vornahme bestimmter Ermittlungsmaßnahmen nach dem 8. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht vorliegen oder die Leistung von Rechtshilfe die Verletzung einer nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch den Strafgerichten gegenüber (Paragraph 76, Absatz 2, StPO) zu wahrenden Geheimhaltungspflicht zur Folge hätte.
(2)Absatz 2,Das Fehlen der Strafbarkeit nach österreichischem Recht steht der Zustellung von Schriftstücken nicht entgegen, wenn der Empfänger zur Annahme bereit ist.
Anmerkung
Siehe ergänzend die allgemeinen Voraussetzungen der §§ 2 und 3.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2025
Gesetzesnummer
10002441
Dokumentnummer
NOR40095040