Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 32

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Vereinfachte Auslieferung

Paragraph 32, (1) Die auszuliefernde Person kann sich auf Grund eines ausländischen Ersuchens um Auslieferung oder um Verhängung der Auslieferungshaft mit der Auslieferung einverstanden erklären und einwilligen, ohne Durchführung eines förmlichen Auslieferungsverfahrens übergeben zu werden. Befindet sich die auszuliefernde Person in Auslieferungshaft, so kann sie diese Einwilligung jedoch frühestens in der gemäß Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, der Strafprozeßordnung 1975 durchzuführenden Haftverhandlung wirksam abgeben. Die Einwilligung wird jedenfalls nur dann rechtsgültig, wenn sie gerichtlich zu Protokoll gegeben wird.

  1. Absatz 2,Der Untersuchungsrichter hat die auszuliefernde Person zu belehren, daß sie im Fall einer Auslieferung nach Absatz eins, keinen Anspruch auf den Schutz nach Paragraph 23, Absatz eins und 2 oder nach entsprechenden Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen habe, und daß sie ihre Einwilligung nur bis zur Anordnung der Übergabe durch den Bundesminister für Justiz wirksam widerrufen könne.
  2. Absatz 3,Die vereinfachte Auslieferung eines Jugendlichen ist nur zulässig, wenn auch sein gesetzlicher Vertreter zustimmt oder er durch einen Verteidiger vertreten ist.
  3. Absatz 4,Hat sich die auszuliefernde Person mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, so hat der Untersuchungsrichter die Akten unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039071

Alte Dokumentnummer

N2199660230J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P32/NOR12039071

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