Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 11

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer und nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt, ist nicht von den durch Paragraph 5, Ziffer 4, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.
  2. Absatz 2,Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen ausgesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
  3. Absatz 3,Ist nach den Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Absatz eins,) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Absatz 2,) nicht ausgeliefert werden dürfte.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2016

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12039065

Alte Dokumentnummer

N2199660224J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P11/NOR12039065

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