Bundesrecht konsolidiert

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Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 529/1979

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

ARHG

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Strafbare Handlungen, die der Auslieferung unterliegen

Paragraph 11, (1) Eine Auslieferung zur Verfolgung ist wegen vorsätzlich begangener Handlungen zulässig, die nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder mit einer vorbeugenden Maßnahme dieser Dauer und nach österreichischem Recht mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht sind. Bei der Beurteilung, ob eine strafbare Handlung zu einer Auslieferung Anlaß gibt, ist nicht von den durch Paragraph 11, Ziffer eins, des Jugendgerichtsgesetzes 1961 geänderten Strafdrohungen auszugehen. Ob ein nach österreichischem Recht zur Verfolgung notwendiger Antrag oder eine solche Ermächtigung vorliegt, ist unbeachtlich.

  1. Absatz 2,Eine Auslieferung zur Vollstreckung ist zulässig, wenn die Freiheitsstrafe oder vorbeugende Maßnahme wegen einer oder mehrerer der in Absatz eins, angeführten strafbaren Handlungen ausgesprochen worden ist und noch mindestens vier Monate zu vollstrecken sind. Mehrere Freiheitsstrafen oder ihre zu vollstreckenden Reste sind zusammenzurechnen.
  2. Absatz 3,Ist nach den Bestimmungen der Absatz eins, oder 2 eine Auslieferung zulässig, so darf zusätzlich auch zur Verfolgung wegen anderer strafbarer Handlungen oder zur Vollstreckung von anderen Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen ausgeliefert werden, wenn sonst wegen der Höhe der Strafdrohung (Absatz eins,) oder des Ausmaßes der Strafe oder Maßnahme (Absatz 2,) nicht ausgeliefert werden dürfte.

Anmerkung

Zu Abs. 1: statt: § 11 Z 1 JGG 1961, BGBl. Nr. 278/1961, nunmehr: § 5
JGG 1988, BGBl. Nr. 599/1988.

Gesetzesnummer

10002441

Dokumentnummer

NOR12031555

Alte Dokumentnummer

N2197922277S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/529/P11/NOR12031555

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