Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 366/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.12.2018

Außerkrafttretensdatum

12.10.2021

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung ist insbesondere als ordnungsmäßig anzusehen, wenn die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Angestellten von Bauvereinigungen und die für Dienstbezüge, Reisegebühren und Ruhegenüsse oder Entschädigungen aufzuwendenden Beträge angemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die finanzielle Leistungskraft der Bauvereinigung, die Summe ihrer Verwaltungseinheiten, der Umfang ihrer Bautätigkeit und die sonstige Struktur des Unternehmens maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die Tätigkeit des Aufsichtsrates dürfen jährlich 2 v. H. der in der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils bei den Aufwendungen ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht überschreiten. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Bauvereinigung auf Grund des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung) ehrenamtlich tätig, so ist die Auszahlung einer Aufsichtsratentschädigung unzulässig. Neben dem Auslagenersatz kann jedoch ein angemessenes Sitzungsgeld gewährt werden.
  3. Absatz 3,Bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation der Mitglieder, abhängig von der Struktur und dem Geschäftsfeld der Bauvereinigung, auch auf eine fachlich ausgewogene Zusammensetzung des Aufsichtsrats zu achten.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Im RIS seit

09.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40210975

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P2/NOR40210975

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