Bundesrecht konsolidiert

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Gebarungsrichtlinienverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gebarungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 523/1979 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 29/2001

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2018

Abkürzung

GRVO

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung ist insbesondere als ordnungsmäßig anzusehen, wenn die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes, der Mitglieder des Aufsichtsrates und der Angestellten von Bauvereinigungen und die für Dienstbezüge, Reisegebühren und Ruhegenüsse oder Entschädigungen aufzuwendenden Beträge angemessen sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind die finanzielle Leistungskraft der Bauvereinigung, die Summe ihrer Verwaltungseinheiten, der Umfang ihrer Bautätigkeit und die sonstige Struktur des Unternehmens maßgebend.
  2. Absatz 2,Die Kosten für die Tätigkeit des Aufsichtsrates dürfen jährlich 2 v. H. der in der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils bei den Aufwendungen ausgewiesenen Verwaltungskosten nicht überschreiten. Sind die Mitglieder des Aufsichtsrates einer Bauvereinigung auf Grund des Genossenschaftsvertrages (Gesellschaftsvertrag, Satzung) ehrenamtlich tätig, so ist die Auszahlung einer Aufsichtsratentschädigung unzulässig. Neben dem Auslagenersatz kann jedoch ein angemessenes Sitzungsgeld gewährt werden.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40015367

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1979/523/P2/NOR40015367

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